Was Sie an Förderungen bekommen!
Grundsteuerbefreiung
Was wird befreit?
- Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie
- Aufbauten bestehender Bauten, wenn hiedurch eine neue Wohnung geschaffen wird
Wie wird befreit?
Die Grundsteuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides einzubringen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (beim Finanzamt erhältlich) sowie
- Zusicherung der Wohnbauförderung bzw. die Bestätigung der Förderbarkeit (ob die Voraussetzung für die Wohnbauförderung gegeben ist, wird über Antrag bei der Landesregierung festgestellt – Ansuchen um Feststellung der Förderbarkeit können innerhalb von 12 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe oder Baubewilligung bei der Landesregierung eingebracht werden)
Befreiungsdauer?
- Bei rechtzeitiger Antragstellung (innerhalb von 6 Monaten ab Datum der Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid) bei der Gemeinde – maximal 15 Jahre
- Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem Kalenderjahr (01.01.), mit dem der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes für das abgeschlossene Bauvorhaben wirksam wird
- Bei verspätete Antragstellung (später als 6 Monate nach Ausstellung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides) kann die Grundsteuerbefreiung nur mit Wirksamkeit von dem auf die Einbringung des Antrages nächstfolgenden 01. Jänner für die restliche Dauer des Befreiungszeitraumes gewährt werden
- Wird die Zusicherung der Wohnbauförderung widerrufen oder das Förderungsdarlehen gekündigt oder werden die Zinsenzuschüsse eingestellt, so erlischt die Grundsteuerbefreiung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Maßnahmen wirksam werden
Ansuchen für die Grundsteuerbefreiung erhalten Sie im Gemeindeamt!
Wärmepreisdeckel - Land Burgenland
Der Wärmepreisdeckel kann bis Ende des Jahres 2024 beantragt werden – es ist daher ausreichend Zeit vorgesehen, um die notwendigen Unterlagen zu sammeln und die Antragstellung durchzuführen!
Eine Beantragung ist per Online-Antrag (siehe rotes Feld unten) oder bei einer burgenländischen Gemeinde möglich.
Arbeitnehmerveranlagung
Familien- und Kinderförderung
Der Gemeinderat Tschanigraben hat die Familien- und Kinderförderung beschlossen.
Mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 erhalten Eltern für jeden Volksschulanfänger € 150,00 und für jeden Hauptschulanfänger € 200,00. Bei der Geburt eines Kindes erhalten Eltern ab Jahresbeginn 2007 € 100,00. Förderungsvoraussetzung ist der ordentliche Wohnsitz des Kindes in Tschanigraben.
In weiterer Folge wurde seitens der Gemeinde Tschanigraben in der Sitzung am 14.12.2007 die Studienförderung eingeführt. Alle Studenten mit Hauptwohnsitz in Tschanigraben erhalten die Hälfte für das sogenannte Semesterticket ersetzt.
Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung vom 16.12.2009 die Mobilitätsförderung. Jugendliche im Alter 14 bis 25 , welche ihren Hauptwohnsitz in Tschanigraben haben erhalten ab 01.01.2010 gegen Vorlage von Belege von Taxi- oder Buskosten monatlich einen Maximalbetrag von € 15,00 ersetzt.
Wohnbauförderung
Mit der Wohnbauförderung Burgenland fördert das Land die Schaffung und den Erhalt von Wohnraum.
Förderanträge sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9, Hauptreferat Wohnbauförderung, Prälat-Gangl-Straße 1, 7000 Eisenstadt, persönlich, per Post oder per E-Mail einzubringen.
Die persönliche Abgabe sowie die telefonische Auskunft betreffend Förderansuchen ist an nachfolgenden Zeiten möglich:
Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
Pflegegeld
Familienbeihilfe
- Eltern, die österreichische Staatsbürger sind,
- einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben
- und deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet liegt, steht unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkommen die Familienbeihilfe zu.
Kein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht allerdings für Kinder, die sich ständig, also nicht nur vorübergehend zu Berufsausbildungszwecken, im Ausland aufhalten.
Die Kinder, für die die Familienbeihilfe bezogen werden soll, müssen im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern leben; sind die Kinder aus dem Haushalt der Eltern bereits ausgeschieden, ist es zumindest erforderlich, dass die Eltern überwiegend den Unterhalt für sie bestreiten.
Alle Formulare (FBH: Beih1; Erhöhte FBH: Beih3; Schulfahrtbeihilfe: Beih85; Fahrtenbeihilfe Lehrlinge: Beih94) finden Sie hier.